Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PK-Metallbau GmbH
1. Allgemeines
(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PK-Metallbau GmbH gelten für alle laufenden Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
(1.2) Die Geschäftsbedingungen der PK-Metallbau GmbH gelten ausschließlich. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsgegenstand, wenn die abweichenden Geschäftsbedingungen schriftlich von uns anerkannt und bestätigt wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einkaufs- und Lieferbedingungen eines Vertragspartners verpflichten PK-Metallbau GmbH nicht, auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(1.3) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(1.4) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
(1.5) Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(1.6) Die Leistungen der PK-Metallbau GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(1.7) Die nachstehenden AGB gelten als vereinbart, mit Annahme des Vertragsangebotes, spätestens mit dem Empfang der von PK-Metallbau GmbH gefertigten und/oder gelieferten Ware oder erbrachten Leistung. Die AGB sind einsehbar im Internet unter: www.pk-metallbau.de.
(1.8) Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(2.1) Die Angebote der PK-Metallbau GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Das Angebot wird durch die Bestellung bzw. Auftragserteilung des Kunden abgegeben. Die Annahme durch die PK-Metallbau GmbH erfolgt mit Beginn der Durchführung des Auftrages oder mit Lieferung und/oder Montage der Ware.
(2.2) Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme ist nicht erforderlich.
(2.3) Alle Angaben in den Angeboten sind Circa-Werte und können bei Auftragsannahme / -durchführung angepasst werden müssen.
(2.4) Bestellt der Kunde auf elektronischem Wege, wird der Text von uns gespeichert und kann dem Kunden auf Verlangen nebst den AGB zugesandt werden.
3. Unterlagen
(3.1) An allen Unterlagen die im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe und/oder der Auftragserteilung dem Kunden überlassene Unterlagen, auch in elektronischer Form, wie z.B. Zeichnungen, Fotos etc., behält die PK-Metallbau GmbH sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
4. Lieferung und zusätzliche Leistungen
(4.1) Lieferungen erfolgen ab Werk an die vom Kunden angegebene in Deutschland befindliche Adresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn es wurde ein verbindlicher Liefer-/Montagetermine vereinbart.
(4.2) Soweit nicht anders angegeben sind Lieferkosten nicht im Preis enthalten und werden bei Bedarf separat ausgewiesen.
(4.3) Die Erstellung von Statiken, Werkstattplänen und sonstigen Zeichnungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Sollten diese vom Kunden gewünscht werden, sind diese schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Andernfalls sind diese vom Kunden selbst zu beschaffen.
(4.4) Baugenehmigungen, behördliche und sonstige Genehmigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten und vom Kunden selbst zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen.
(4.5) Bei der Montage vor Ort ist vom Kunden sicherzustellen, dass der Montageort zum vereinbarten Liefer-/Montagetermin zugänglich ist und bei Bedarf Strom- und Wasseranschlüsse kostenlos zu Verfügung gestellt werden können.
5. Preise und Zahlungen
(5.1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(5.2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Fußzeile genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto, Rabatt öder Ähnlichem ist nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung zulässig.
(5.3) Soweit nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung behalten wir uns vor Verzugszinsen in Höhe von 8 % (nach unseren AGB §1 Abs. (1.4) )bzw. 5 % (nach unseren AGB § 1 Abs. (1.3) ) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5.4) Wenn keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns vor angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorzunehmen.
6. Abnahme und Zurückbehaltungsrecht
(6.1) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe an den Kunden bzw. wenn der Kunde nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(6.2) Der Kunde verpflichtet sich die Arbeit/Ware unverzüglich nach Empfang oder Fertigstellung zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Arbeit/Ware als abgenommen.
(6.3) Hat der Kunde die Arbeit/Ware ohne Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Arbeit/Ware nach Ablauf von 5 Werktagen als abgenommen.
(6.4) Werden eigenständig Änderungen an der Arbeit/Ware vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung. Es sei denn der Kunde kann widerlegen, dass der Mangel nicht durch die Änderung herbeigeführt wurde.
(6.5) Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
(6.6) Durch die Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
(6.7) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6.8) Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
7. Eigentumsvorbehalt
(7.1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsgegenstände). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(7.2) Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(7.3) Erfolgt die Leistung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
(7.4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(7.5) Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
(7.6) Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
(7.7) Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
(7.8) Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7.9) Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
(7.10) Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
8. Höhere Gewalt
(8.1) Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen Ereignisse eintreten, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar waren, insbesondere mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch bei äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.
(8.2) Wir haben für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb unseres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht (zum Beispiel unverschuldete Nichtbelieferung mit Zulieferkomponenten, Naturkatastrophen, Hoheitliche Maßnahmen). Dann sind wir berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten. Wir werden in einem solchen Fall den Kunden schnellstmöglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Zahlungen des Kunden, die ohne Gegenleistung bleiben, erstatten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(8.3)Des Weiteren sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist
durch:
- Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, wie Arbeiterausstände oder Aussperrungen, Inkrafttreten behördlicher Verordnungen, Rohstoffmangel, vom Unternehmer nicht zu
vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware oder Ähnliches.
9. Gewährleistung
(9.1) Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
(9.2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten
diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(9.3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(9.4) Eine Mängelrüge begrenzt sich ausschließlich auf den Mangel der gelieferten Bauteile und berechtigt nicht zu einer Mängelrüge der gesamten Leistung.
(9.5) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(9.6) Bei Vorliegen von Mängeln kann der Vertragspartner erst dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen, wenn der Mangel trotz dreimaliger Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden bzw. keine Ersatzlieferung vorgenommen werden konnte.
(9.7) Gewährleistungsansprüche jeglicher Art verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Als Beginn der Verjährung gilt der Empfang der Ware oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen die Abnahme der Leistung.
(9.8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9.8) Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach § 634 BGB bzw. nach § 437 BGB.
10. Haftung
(10.1) Grundsätzlich wird nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen oder bereitgestellten Informationen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.
(10.2) Bei leichter Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Hauptpflichten) gehaftet, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Hauptpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
(10.2) Bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung – egal ob grob oder leicht fahrlässig – wird nur für vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden gehaftet, auf höchstens den Vertragswert beschränkt. Bei einer Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, gilt dies auch im Falle einer vorsätzlichen Pflichtverletzung.
(10.3) Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
(10.4) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6% des Nettorechnungsbetrages zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden zu verlangen, sofern wir keinen höheren Schaden im Einzelfall nachweisen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden nicht entstanden ist oder der tatsächliche Schaden niedriger als die Pauschale ist.
(10.5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung, für Lieferverzögerungen oder sonstige Leistungshindernisse sowie Schäden, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von uns verschuldete Ereignisse verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
(10.6) Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen verursacht, haften wir jedoch auch dann nicht, wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt Kardinalspflichten.
11. Sonstiges
(11.1) Wir haben keinen Einfluss darauf, wenn Artikel unserer Lieferanten aus deren Programm genommen werden und somit nicht mehr lieferbar sind oder in Art und Ausführung geändert wurden. Sollte der Lieferant ein Ersatzartikel anbieten, werden wir die Informationen weitergeben. Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht mehr lieferbarer Artikel kann nicht geltend gemacht werden.Preisänderungen einzelner Artikel behalten wir uns vor.
(11.2) Wir sind berechtigt, geschäftsnotwendige Daten unter Anwendung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern.Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen der Firma Metallbau Mayer verursacht, haftet die Firma Metallbau Mayer jedoch auch dann nicht, wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt Kardinalpflichten
12. Copyright
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13. Anwendbares Recht
(13.1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(13.2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(13.3) Ferner gilt diese Rechtswahl im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht nicht bei Verbrauchern, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.
14. Gerichtsstand
(14.1) Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
15. Gültigkeit / Salvatorische Klausel
(15.1) Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge.
(15.2) Anstelle unwirksamer Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten wirksame Klau-seln, dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommen.
16. Schlussbestimmungen
(16.1) Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Kontaktieren.
Stand 2022